Erfahrung schon seit 1983
Für
Mitglieder
gesetzlicher Krankenkassen
bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V
Rehabilitationsbehandlungen
an und für
Patienten mit privater
Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt.
Die Klinik ist auch beihilfefähig.
STOMATITIS
(chronische
Stomatitis)
| Nicht alle Patienten
kooperieren bei einer Untersuchung des Mundes so gut !
Bildquelle: www.richardschwarz.de bzw. http://richardschwarz.de/design/images/fun/mund.jpg |
Der Begriff
Stoma (griechisch) bedeutet Mund und die Endung "itis" steht für eine Entzündung. Da der Mund bzw. die Mund höhle von einer Schleimhaut ausgekleidet ist, bezeichnet man eine Sch leimhautentzündung des Mundes als Stomatitis. Eine En tzündung des Zahnfleisches wird als Gingivitis bezeichnet. Bei der Gingivostomatitis sind Zahnfleisch und Mu ndschleimhaut entzündet.
Eine (chronische) Stomatitis kann in 2 Formen auftreten:
als eigenständige (primäre) Erkrankung, oder
sekundär, als begleitendes Symptom (= Krankheitszeichen) einer anderen Krankheit oder auch Nebenwirkung einer Therapie
Mögliche Ursachen für eine (chronische) Stomatitis:
Nicht selten ist eine Zahnfleischentzündung (Gingivitis) ursächlich.
Infektionen (Bakterien, Vieren), aber auch Pilzerkrankungen.
Intoxikation (schädliche Einwirkung durch Nikotin- aber auch Alkoholmissbrauch)
Seltener: Mangelhafte Zehn- bzw. Mundpflege, Vitaminmangel, Dehydratation (Entwässerung), Nebenwirkung von Chemotherapien.
Symptome (= Krankheitszeichen) einer Stomatitis:
In der Regel geben die Patienten einen Brennschmerz im Bereich der Mundschleimhaut an. Die Mundschleimhaut ist gerötet, nicht selten besteht auch ein unangenehmer Mundgeruch.
Eine Sonderform ist die Stomatitis aphtosa, teilweise auch als Stomatitis herpetica oder Gingivostomatitis herpetica bezeichnet. In der Umgangssprache ist diese Erkrankung als Mundfäule bekannt. Betroffen sind Mun dschleimhaut und Zahnfleisch. Erreger ist der Herpes simplex-Virus Typ 1. Diese Stomatitis-Form tritt vorwiegend im Kindesalter (bis 3 Jahre) als Erstinfektion auf.
Therapie bei Stomatitis:
Dies erfolgt entsprechend der Ursache, bei bakteriellen Infektionen werden Antibiotika gegeben, bei Virusbefall Virustatika und bei Pilzbefall Antimykotika.
Leider kommt es gar nicht so selten vor, dass eine Stomatitis und die damit verbundenen Schmerzen länger anhalten, also in eine chronische Form übergehen, und so Anlass zu einer speziellen Schmerztherapie geben.
Sehr hilfreich sind in diesem Rahmen wechselseitige, engmaschig wiederholte Blockaden des Ganglion stellatum (= eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich) mit einem lang wirkenden, örtlichen Betäubungsmittel. Dabei kommt es durch Weitstellung der Blutgefäße (Sympathikolyse) im gleichseitigen Mund bereich zu einer deutlichen Steigerung der Durchblutung, die sowohl degenerativen (= abnutzungsbedingten) als auch entzündlichen Schmerzursachen (z.B. Gingivitis, Stomatitis) kausal (= ursächlich) entgegenwirkt. Von einer solchen Durchblutungsverbesserung profitiert auch ein gestörter Nervenzellstoffwechsel. Es reicht aber nicht aus, diese Blockade ab und zu durchzuführen, sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis zwei Mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären Aufenthalt voraussetzt.
Teilweise werden bei einer Sch leimhautentzündung des Mundes auch Blockaden des Ganglion cervicale superius (= eine vegetative Schaltstelle im Mund - bzw. Rachenbereich) empfohlen. Diese Blockadetechnik erfolgt als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff), der Nachteil gegenüber der Verwendung eines Lokalanästhetikums (= örtliches Betäubungsmittel) ist aber, daß die Wirkung auch bei wiederholter Anwendung kaum anhaltend ist, da die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente nur gering oder gar nicht ausgeprägt ist.
Geht die (chronische) Stomatitis von einer En tzündung des Zahnfleisches (Gingivitis) des Oberkiefers aus, sind engmaschig (1-2 x tgl. ca. 10-12 Tage lang) wiederholte Blockaden des gleichseitigen N. alveolaris superior hilfreich, dabei kommt es ebenfalls zur einer Gefäßweitstellung und damit Durchblutungssteigerung im betroffenen Bereich, die, wie weiter oben schon ausgeführt, En tzündungen sicher zum Abklingen bringen. Dazu wird der übergeordnete Nerv N. maxillaris (= übergeordneter Nerv des Oberkiefers) durch die Incisura mandibulae (= ein Einschnitt am Unterkieferknochen, kiefergelenksnahe) hindurch mit einem lang wirkenden örtlichen Betäubungsmittel blockiert. Entsprechend wird bei einer Zahnfleischentzündung des Unterkiefers der Nervus mandibularis (= übergeordneter Nerv des Unterkiefers) durch die Incisura mandibulae hindurch blockiert.
Stehen En tzündungen der Wangenschleimhaut im Vordergrund, ist eine Blockadeserie des gleichseitigen Nervus buccalis über den N. mandibularis hilfreich.
Bei einer Gingivostomatitis werden Gesichtsnervenblockaden (N. maxillaris und/oder N. mandibularis) mit Blockaden des Ganglion stellatum kombiniert.
Daß Lokalanästhetika (= örtliche Betäubungsmittel) auch entzündungshemmend wirken, ist zwischenzeitlich wissenschaftlich erwiesen. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, so klicken Sie hier.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt auf der Web-Seite der Bundesregierung mit, dass alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre REHA-Klink sogar selbst aussuchen dürfen. Lesen Sie dazu auch einen Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05 und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Das Wahlrecht (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen) betrifft nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle gesetzliche Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.
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Aktualisiert: >27.06.2009</> kusb&
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